Netzentgelte

Die Kalkulation der Netzentgelte erfolgt nach den Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) und der Anreizregulierungsverordung (ARegV). Die danach für die Saalfelder Energienetze GmbH von der Landesregulierungsbehörde festgelegte Erlösobergrenze ist in Entgelte für den Zugang zum Elektrizitätsverteilernetz der Saalfelder Energienetze GmbH umgesetzt worden. Die auf diese Weise gebildeten Entgelte werden ab dem 01.01.2009 angewandt und jährlich entsprechend den Vorgaben der ARegV angepasst.

 

Netzentgelte:


KWK-Umlage:


Die Abrechnung der KWK-Umlage gemäß § 26 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG-2017) beziehungsweise § 12 Abs. 1 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) erfolgt zu den auf der Interetseite der Übertragungsnetzbetreiber unter » www.netztransparenz.de veröffentlichten Preisen (netto, zuzüglich Umsatzsteuer, derzeit 19%). Danach beträgt die KWK-Umlage:

   Jahr     Bestands-  
kunde
LV-Gr. A
in ct/kWh
  Bestands-  
kunde
LV-Gr. B
in ct/kWh
  Bestands-  
kunde
LV-Gr. C
in ct/kWh
sonstige
Letzt-
  verbraucher  
in ct/kWh
2024 - - - 0,275
2023 - - - 0,357
2022 - - - 0,378
2021 - - - 0,254
2020 - - - 0,226
2019 - - - 0,280
2018 0,345 0,160 0,120 0,345
2017 0,438 0,080 0,060 0,438
2016 0,445 0,040 0,030

 

  • Bestandskunden: Letztverbraucher, die an der Abnahmestelle im Jahr 2016 eine Jahresstrommenge von mehr als 1.000.000 kWh selbst verbrauchten und die im Jahr 2016 die Begünstigung gemäß § 26 Abs. 2 KWKG-2016 in Anspruch genommen hatten oder hätten in Anspruch nehmen können. Voraussetzung für die Zuordnung der über 1.000.000 kWh hinausgehenden Strommenge zu den Letztverbrauchergruppen B und C ist gemäß § 26 Abs. 2 KWKG-2016, dass (a) es sich um selbstverbrauchte Strombezüge handelt und (b) der Letztverbraucher bis 31. März des auf die Begünstigung folgenden Jahres unter Mitteilung des im Vorjahr aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Stroms  erklärt, dass er die Begünstigung gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 KWKG-2016 in Anspruch nehmen will; andernfalls erfolgt ab dem Jahr 2016 die Zuordnung der über 1.000.000 kWh hinausgehenden Strommenge für das betreffende Jahr zu der Letztverbrauchergruppe A.
  • Letztverbrauchergruppe A: Strommenge von Bestandskunden für die ersten 1.000.000 kWh je Jahr und Abnahmestelle.
  • Letztverbrauchergruppe B: Strommenge von Bestandskunden für den 1.000.000 kWh übersteigenden Verbrauchsanteil.
  • Letztverbrauchergruppe C: Strommenge für den 1.000.000 kWh übersteigenden Verbrauchsanteil von Bestandskunden, die im Jahr 2016 dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten 4 % des Umsatzes im Jahr 2015 überstiegen haben.
  • Sonstige Letztverbraucher: Letztverbraucher, die keine Bestandskunden sind. Die Bestandskundenregelung ist gemäß § 36 Abs. 3 KWKG bis zum Jahr 2018 beschränkt. Ab dem Jahr 2019 sind sämtliche Strommengen als sonstige Letztverbraucher zu behandeln.

 

Hinweis: Ist ein Letztverbraucher ein stromkostenintensives Unternehmen nach § 64 EEG oder ist ein Antrag nach § 66 EEG gestellt worden, wird die nach § 27 Abs. 1 KWKG-2017 begrenzte KWKG-Umlage nicht von der Saalfelder Energienetze GmbH erhoben, sondern direkt zwischen dem Letztverbraucher und dem Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz Transmission GmbH abgewickelt. Ebenso erfolgt durch den Übertragungsnetzbetreiber die Erhebung der KWK-Umlage bei Letztverbrauchern, die in den Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 und 3 EnFG fallen.




Umlage § 19 StromNEV:


Die Abrechnung der Umlage gemäß § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) erfolgt zu den auf der Interetseite der Übertragungsnetzbetreiber unter » www.netztransparenz.de veröffentlichten Preisen (netto, zuzüglich Umsatzsteuer, derzeit 19%). Danach beträgt die § 19 StromNEV-Umlage:

   Jahr      LV-Gr. A  
in ct/kWh
   LV-Gr. B  
in ct/kWh
   LV-Gr. C  
in ct/kWh
2024 0,643 0,050 0,025
2023 0,417 0,050 0,025
2022 0,437 0,050 0,025
2021 0,432 0,050 0,025
2020 0,358 0,050 0,025
2019 0,305  0,050 0,025
2018 0,370 0,050 0,025
2017 0,388 0,050 0,025
2016 0,378 0,050 0,025

 

  • Letztverbrauchergruppe A: Strommenge von Letztverbrauchern für die ersten 1.000.000 kWh je Jahr und Abnahmestelle.
  • Letztverbrauchergruppe B: Strommenge von Letztverbrauchern für den 1.000.000 kWh übersteigenden Verbrauchsanteil.
  • Letztverbrauchergruppe C: Strommenge für den 1.000.000 kWh übersteigenden Verbrauchsanteil von Letztverbrauchern, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4 % des Umsatzes überstiegen haben.
  • Voraussetzung für die Zuordnung der über 1.000.000 kWh hinausgehenden Strommenge zu den Letztverbrauchergruppen B und C ist gemäß § 19 Abs. 2 Satz 15 StromNEV i.V.m. § 26 Abs. 2 KWKG-2016, dass (a) es sicht um selbstverbrauchte Strombezüge handelt und (b) der Letztverbraucher bis 31. März des auf die Begünstigung folgenden Jahrens unter Mitteilung des im Vorjahr aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Stroms  erklärt, dass er die Begünstigung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 15 Teilsatz 2 StromNEV in Anspruch nehmen will; andernfalls erfolgt ab dem Jahr 2016 die Zuordnung der über 1.000.000 kWh hinausgehenden Strommenge für das betreffende Jahr zu der Letztverbrauchergruppe A.


Offshore-Netzumlage:


Die Abrechnung der Offshore-Netzumlage (bis 2018: Offshore-Haftungsumlage) gemäß § 17 f Abs. 5 EnWG beziehungsweise § 12 Abs. 1 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) erfolgt zu den auf der Internetseite der Übertragungsnetzbetreiber unter » www.netztransparenz.de veröffentlichten Preisen (netto, zuzüglich Umsatzsteuer, derzeit 19%). Danach beträgt die Offshore-Netzumlage:

   Jahr      LV-Gr. A  
in ct/kWh
   LV-Gr. B  
in ct/kWh
   LV-Gr. C  
in ct/kWh

Letzt-
 verbraucher 
in ct/kWh

2024 - - - 0,656
2023 - - - 0,591
2022 - - - 0,419
2021 - - - 0,395
2020 - - - 0,416
2019 - - - 0,416
2018   0,037 0,049 0,024 -
2017  -0,028 0,038 0,025 -
2016   0,040 0,027 0,025 -

 

  • Letztverbrauchergruppe A: Strommenge von Letztverbrauchern für die ersten 1.000.000 kWh je Jahr und Abnahmestelle.
  • Letztverbrauchergruppe B: Strommenge von Letztverbrauchern für den 1.000.000 kWh übersteigenden Verbrauchsanteil.
  • Letztverbrauchergruppe C: Strommenge für den 1.000.000 kWh übersteigenden Verbrauchsanteil von Letztverbrauchern, die dem produzierenden Gewerbe zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4 % des Umsatzes überstiegen haben.

Hinweis: Ab dem Jahr 2019 sind für die Offshore-Netzumlage die §§ 27 bis 28 und § 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Damit entfällt ab 2019 eine Aufteilung der Strommenge auf die Letztverbrauchergruppen. Ebenso erfolgt durch den Übertragungsnetzbetreiber die Erhebung der Offshore-Netzumlage bei Letztverbrauchern, die in den Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 und 3 EnFG fallen.




Umlage für abschaltbare Lasten:

Bis einschließlich zum Jahr 2022 erfolgt die Abrechnung der Umlage für abschaltbare Lasten gemäß 18 AbLaV zu den auf der Interetseite der Übertragungsnetzbetreiber unter » www.netztransparenz.de veröffentlichten Preisen (netto, zuzüglich Umsatzsteuer, derzeit 19%). Danach beträgt der AbLaV-Umlage:

   Jahr    in ct/kWh 
2022 0,003
2021 0,009
2020 0,007
2019 0,005
2018 0,011
2017 0,006
2016 0,000


Ab dem Jahr 2023 wird keine AbLaV-Umlage mehr erhoben.


 

Konzessionsabgabe:

Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem geltenden Konzessionsvertrag mit der Gemeinde, in der sich die Marktlokation befindet, in Verbindung mit der Konzessionsabgabenverordnung (KAV). Unser Elektrizitätsverteilernetz befindet sich in der Stadt Saalfeld/Saale (AGS 16073077). Der Preis (netto, zuzüglich Umsatzsteuer, derzeit 19%) für die Konzessionsabgabe beträgt für Marktlokationen in Gemeinden:

  • bis 25.000 Einwohner
    • 0,61 ct/kWh Tarifkunden – Schwachlaststrom (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) KAV)
    • 1,32 ct/kWh Tarifkunden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) KAV)
    • 0,11 ct/kWh Sondervertragskunden (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 KAV)
  • bis 100.000 Einwohner
    • 0,61 ct/kWh Tarifkunden – Schwachlaststrom (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) KAV)
    • 1,59 ct/kWh Tarifkunden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) KAV)
    • 0,11 ct/kWh Sondervertragskunden (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 KAV)

Als Hochtarifzeiten (HT) gelten Montag bis Freitag jeweils von 06:00 bis 22:00 Uhr sowie Samstag von 06:00 bis 13:00 Uhr. Alle sonstigen Zeiten einschließlich der gesetzlichen Feiertage im Freistaat Thüringen gemäß § 2 Abs. 1 des Thüringer Feiertagsgesetzes vom 21. Dezember 1994 (ThürGVBl. S. 1221) gelten als Schwachlast-/Niedertarifzeiten (NT), sofern und sowiet die Schwachlastregelung zur Anwendung kommt.

 

Schwachlastregelung:

Beliefert der Lieferant Tarifkunden im Sinne der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) im Rahmen eines Schwachlasttarifs oder der dem Schwachlasttarif entsprechenden Zone eines zeitvariablen Tarifs (Schwachlaststrom), wird der Netzbetreiber mit dem Netzentgelt für Entnahmen im Rahmen eines Schwachlasttarifs bzw. zeitvariablen Tarifs nur den nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KAV maximal zulässigen Höchstbetrag an Konzessionsabgabe vom Lieferanten fordern.

Voraussetzung für die Schwachlastregelung ist, dass

  • der Lieferant auf Verlangen und nach Wahl des Netzbetreibers vorab in geeigneter Form einen entsprechenden Nachweis über die Kunden erbringt, die mit einem Schwachlasttarif abgerechnet werden,
  • der Energiepreis des Lieferanten gegenüber seinem Kunden in der Preisspreizung größer ist als die Differenz zwischen der hohen gemeindegrößenabhängigen Konzessionsabgabe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) KAV) und der Konzessionsabgabe für Lieferungen in der Schwachlastzeit (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) KAV); dieser Nachweis ist auf Verlangen und nach Wahl des Netzbetreibers vor Belieferung in geeigneter Form (z. B. Kundenverträge oder Wirtschaftsprüfertestat) zu erbringen,
  • der Lieferant eine GPKE-konforme Meldung gegenüber dem Netzbetreiber abgibt und
  • an der betreffenden Entnahmestelle der Schwachlast-Verbrauch gemäß den veröffentlichten Schwachlastzeiten des Netzbetreibers gesondert gemessen wird; eine rechnerische Ermittlung der Schwachlastmenge sowie eine rückwirkende Verrechnung ist ausgeschlossen.

Zusätzliche Entgelte:

Ihre Ansprechpartner

Kathrin Müller
Tel.: 03671 590-154
E-Mail schreiben
Thomas Flachsenberger
Tel.: 03671 590-144
E-Mail schreiben

Saalfelder Energienetze GmbH
Remschützer Straße 42
07318 Saalfeld
Telefon: 03671 590-290 E-Mail: info@saalfelder-energienetze.de

Öffnungszeiten:

Montag bis Donnerstag
08:30 - 12:00 Uhr
13:00 - 16:00 Uhr

Freitag
08:30 - 12:00 Uhr