Entgelte für Erzeugungsanlagen

Zusatzleistungen für Stromerzeugungsanlagen

Gegenüber den Betreibern von Stromerzeugungsanlagen werden folgende Zusatzleistungen zur Abrechnung gebracht:


Entgelt für dezentrale Einspeisung


Nach § 18 StromNEV erhalten Betreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen, die vor dem 01.01.2023 in Betrieb genommen worden sind, vom Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes, in dessen Netz sie einspeisen, ein Entgelt. Dieses Entgelt muss den gegenüber den vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen durch die jeweilige Einspeisung vermiedenen Netzentgelten entsprechen, die nach Maßgabe des § 120 EnWG ermittelt werden.

Ab dem 01.01.2018 sind die vermiedenen Netzentgelte nach Maßgabe des § 120 EnWG i.V.m. § 18 Abs. 5 StromNEV zu begrenzen:

Der Begrenzung liegt das aktuelle Referenzpreisblatt zugrunde.

Erzeugungsanlagen mit volatiler Erzeugung erhalten ein Entgelt nur dann, wenn sie vor dem 01.01.2018 in Betrieb genommen worden sind. Volatile Erzeugung ist die Erzeugung von Strom aus Windenergieanlagen und aus solarer Strahlungsenergie.

Das Entgelt für dezentrale Einspeisung wird nicht gewährt, wenn die Stromeinspeisung

  1. nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gefördert wird,
  2. nach § 6 Absatz 4 Satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und § 13 Absatz 5 vergütet wird und in dieser Vergütung vermiedene Netzentgelte enthalten sind oder
  3. aus KWK-Anlagen nach § 8a Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes gefördert wird.

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